Satzung
>
Satzung des Museumsverein automobile welt eisenach
§ 1 Name Sitz und Gerichtsstand
1.
Der Verein führt den Namen „Museumsverein automobile welt eisenach e. V.“, abgekürzt „MV awe“.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Eisenach, Willi-Enders-Straße 2 (AWE Gebäude O5 / Ostkantine)
3.
Als Gerichtsstand gilt Eisenach.
§ 2 Zweck des Vereins
1.
Der Museumsverein automobile welt eisenach e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2.
Zweck des Vereins ist die Pflege der Traditionen des Automobilbaus in der Region Eisenach. Alle Aktivitäten des Vereins sind auf den Erhalt und den Ausbau der Präsentationsstätte des Automobilbaus in Eisenach und seiner Erzeugnisse auszurichten und dabei vornehmlich die Stiftung und das Museum „automobile welt eisenach“ nach Möglichkeiten des Vereins zu unterstützen und zu ergänzen.
Die diesbezüglichen Aufgaben werden in einem gemeinsamen Vertrag mit der Stiftung AWE präzisiert.
Darüber hinaus arbeitet der Verein mit anderen Vereinen, Clubs und Museen mit gleicher thematischer Ausrichtung eng zusammen.
3.
Ferner ist es Zweck des Vereins, sich für den Erhalt des denkmalgeschützten Vereinshauses O5 des ehemaligen Automobilwerks Eisenach einzusetzen. Erforderliche Erhaltungsarbeiten werden, in Abhängigkeit von der Eigentumsfrage und in Abstimmung mit der Stiftung „AWE“ getätigt.
4.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 18 Jahre und juristische
Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt und die Satzung anerkennt.
Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
2.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein wird vom Vorstand schriftlich bestätigt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3.
Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste bei der Umsetzung
der Ziele des Vereins verleihen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt.
Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.
2. durch Ausschluss.
Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist.
3. durch Streichung,
wenn das Mitglied 2 Jahre in Folge keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat und das auch trotz einmaliger Mahnung mit Fristsetzung nicht tut. Mit dieser Mahnung ist ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Betreffenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Post gilt als zugestellt, wenn sie an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesendet wurde.
4. durch den Tod,
mit dem Todestag bzw. durch das Erlöschen der juristischen Person und Personenvereinigungen.
§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
- Es ist ein Beitrag zu entrichten. Die Mitgliederversammlung erlässt mit einfacher Mehrheit eine Beitragsordnung, die der Vereins-homepage zu entnehmen ist. Über den Erlass, Teilerlass oder die Stundung des Beitrags entscheidet der Vorstand auf Antrag.
- Der Beitrag ist eine Bringschuld und wird durch Bankeinzug erhoben. Er ist auch für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist spätestens im März des laufenden Geschäftsjahres fällig.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder können den Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen beantragen. Über die Auszahlung und deren Höhe entscheidet der Vorstand.
- Die Überprüfung der Arbeit des Vorstandes obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. § 7 Abs. 4 b dieser Satzung).
§ 6 Organe des Vereins
Organe des „Museumsverein automobile welt eisenach e.V.“ sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1.
Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, von der/dem Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Kalendertage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitgliedschaft schriftlich unter der Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist die / der Vorsitzende berechtigt, die Einhaltung dieser Fristen außer Kraft zu setzen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
2.
Zusätzliche Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 7 Tage vorher bei der / dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand hat einen rechtzeitig gestellten Antrag zu beurteilen und kann in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
3.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß und gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Vorstand benannte Anschrift oder elektronische Adresse erfolgt ist.
4.
Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.
Die Mitgliederversammlung stellt zur Überprüfung des Kassenberichtes zwei Revisoren. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revisionen ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand und die Geschäftsführung sind den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
c) die Abberufung des Vorstandes.
Sie kann nur erfolgen, wenn sich ¾ der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen).
d) die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 9 dieser Satzung).
e) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten.
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 11 dieser Satzung).
g) die Änderung der Beitragsordnung.
h) es Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vergleiche § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1b dieser Satzung) zu treffen.
5.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt eine geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Eine Mitgliederversammlung ist durchführbar, wenn nicht mehr als 50% der Mitglieder eine schriftliche Absage erteilten. Tritt dieser Fall ein, muss der Vorstand einen neuen Termin bekannt geben.
7.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden, Geschäftsführer und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 8 Vorstand/Geschäftsführung
1.
Der Vorstand besteht aus:
– der/dem Vorsitzenden
– der/dem Geschäftsführer, gleichzeitig 1. Stellvertretenden
– der/dem 2. Stellvertretenden
– dem Schatzmeister
– bis zu vier Beisitzern
2.
Zur Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB ist jeweils ein Vorstandsmitglied in gemeinschaftlichem Handeln berechtigt.
Vorstandsbeisitzer sind nicht zur Vertretung berechtigt.
3.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahlen finden in der ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres statt.
4.
Fällt während der vierjährigen Legislatur ein gewähltes Mitglied aus, so kann der Vorstand durch ein vom Vorstand zu bestimmendes Mitglied ergänzt werden.
Dieses Mitglied muss in der nächst folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
5.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
6. Ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vorstandes haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 9 Satzungsänderungen
1.
Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.
2.
Sämtliche Satzungsänderungen werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
3.
Anträge zu Satzungsänderungen sind spätestens vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
§ 10 Verwendung von Spenden/Fördermitteln
1.
Beiträge, Spenden, Fördermittel und Vermögensgegenstände sind ausschließlich für satzungsgemäße Aufgaben zu verwenden.
2.
Die erworbenen und ins Eigentum übergegangenen Gegenstände dürfen weiterveräußert werden, soweit damit nicht dem satzungsgemäßen Zweck widersprochen wird.
3.
Dem Verein überlassene und erworbene Gegenstände können der Stiftung AWE in Eisenach unentgeltlich als Leihgabe zur Verfügung gestellt werden.
4.
Über die Verwendung von Beiträgen, Spenden, Fördermitteln hat der Vorstand die Mitgliederversammlung im jährlichen Finanzbericht zu informieren.
§ 11 Auflösung des Vereins
1.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Für den Auflösungsbeschluss ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Automobile Welt Eisenach“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand der Satzung 07.09.2024 Beschluss in der MV vom 07.09.2024 (notarielle Bestätigung noch ausstehend)